Satzung des Vereins Friesisches Forum e.V.

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen ,,Friesisches Forum". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Namenszusatz e.V..
(2) Sitz des Vereins ist die Ortschaft Simonswolde in der Gemeinde Ihlow (Landkreis Aurich).

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Ost--Friesland und die Pflege der friesischen Kultur. Er veranstaltet hierzu Vorträge, Diskussionen, Ausstellungen und andere Veranstaltungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks dienenden Maßnahmen durch.

3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafüiche Zwecke. Mittel des Vereins düffen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am
31.12.1998.

5. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied. das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

6. Organe

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen eine/r gleichzeitig das Amt der Schriftführerin bzw. des Schriftführers und die/der andere gleichzeitig das Amt der Kassenwartin bzw. des Kassenwartes bekleidet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

8. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der 1. Vorsitzenden bzw. vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist vom Vorstand eine Tagesordnung vorzuschlagen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschluß über die Tagesordnung der Versammlung.
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
c) Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
d) Wahl des Vorstands,
e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
g) Beschlüsse über. die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung.

10. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Ostfriesische Landschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der friesischen Kultur zu verwenden hat.

Festgestellt am 3. Februar 1998 zu Rorichum